AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern gemäß §310 BGB


§1 Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB’s“) – jeweils in der
aktuellen Fassung – gelten für diesen und alle zukünftigen, zwischen Auftraggeber (auch
„Kunde“) und Auftragnehmer (KonPro AUTOMATION GmbH, „KonPro AUTOMATION“)
abgeschlossenen Verträge.

1.2 Einzelne Bestimmungen der AGB’s können durch individuell vereinbarte Regelungen
ersetzt werden. In jedem Fall gelten die AGB’s für alle nicht individuell vereinbarten Punkte
weiter. Alle individuellen Änderungen am Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche
Absprachen gelten nicht.

1.3 Die AGB’s der jeweiligen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der
Vertragspartner diesen Bedingungen ausdrücklich widerspricht.

1.4 Alle geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für
eventuelle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir behalten uns jedoch
vor, Klagen auch an den Gerichtsständen der jeweils anderen Streitpartei einzureichen.

§2 Angebot

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch
KonPro AUTOMATION zustande.

2.2 Alle vom Auftragnehmer mitgelieferten Angebotsdokumente aller Art sind vertraulich zu
behandeln. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist die Weitergabe an Dritte
untersagt – dies gilt auch für verbundene Unternehmungen aller Art.

2.3 Der Auftragnehmer behält sich seine uneingeschränkten eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte an allen Angebotsunterlagen vor. Insbesondere
wenn der Auftrag nicht erteilt wird, aber auch auf Verlangen des Auftragnehmers sind die
Unterlagen vollständig zurückzugeben.

§3 Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk / EXW“ und exklusiv Verpackung.
Abweichungen davon werden in der Auftragsbestätigung vermerkt. Im Falle einer Montage
vor Ort trägt der Auftraggeber sämtliche Nebenkosten derselben wie z.B. Reisekosten,
Transport von Material oder Übernachtungskosten.

3.2 Grundsätzlich gilt als Zahlungsbedingung „14 Tage netto ohne Abzug“. Sämtliche Kosten
für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber.

3.3 Die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug finden Anwendung. Kommt der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den geschlossenen Verträgen nicht
nach, ist der Auftragnehmer befugt, die Erbringung der aktuellen und zukünftigen
Leistungen auszusetzen.

3.4 Auf dem Angebot ausgewiesen ist der Netto-Preis. Die jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer weisen wir auf der Rechnung aus.

3.5 Der Rechnungsbetrag ist in voller Höhe zum Zahlungsziel zu überweisen, sodass der
Auftragnehmer am Tag des Zahlungsziels über den Betrag verfügen kann.

3.6 Im Verzugsfall im Sinne der gesetzlichen Regelung nach §288 BGB sind Mahngebühren
sowie Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Höhere
Verzugskosten behält sich der Auftragnehmer grundsätzlich vor, an den Auftraggeber
weiterzureichen.


§4 Bestellung

4.1 Eine Bestellung ist grundsätzlich schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen. Mündliche
Abreden werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie unmittelbar nach dem
Gespräch in einem Protokoll festgehalten werden. Dazu reicht es, den Inhalt des
Gesprächs in einer E-Mail zusammenzufassen. Der Auftragnehmer bestätigt dieses
Schriftstück. Damit werden die getroffenen Absprachen Vertragsbestandteil.

4.2 Auftragsänderungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen. Während des Prozesses der
Leistungserbringung ist jede mündliche Absprache zwischen den Parteien kein Bestandteil
des Vertrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen die eine Montage betreffen
mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin anzuzeigen. Daraufhin stellt der
Auftragnehmer ein Änderungsangebot oder ein vom ursprünglichen Angebot losgelöstes
zweites Angebot. In beiden Fällen wird die Änderung nur Vertragsbestandteil, wenn eine
Bestellung seitens des Auftraggebers vorliegt. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt,
den Liefertermin neu anzusetzen, sofern eine Umsetzung der bestellten Änderung zeitlich
nicht abgebildet werden kann.

4.3 Treten während einer Montage Änderungswünsche auf, kann der Auftraggeber die Arbeit
stoppen. Das resultiert jedoch darin, dass die Arbeitszeit sowie Reise- und Nebenkosten
gem. §3.1 für die geplante Einsatzzeit vor Ort in voller Höhe abgerechnet werden dürfen.
Falls Material in Folge eines Änderungswunsches des Auftraggebers bereits beschafft
wurde und nicht für den aktuellen Auftrag weiterverwendet werden kann, so wird dem
Auftraggeber dieses Material in voller Höhe in Rechnung gestellt.

§5 Lieferung

5.1 Die Lieferung setzt die technische Klärung aller relevanten Aspekte voraus. Entsprechend
gilt eine angegebene Lieferzeit erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Klärung.

5.2 Weiterhin setzt die Lieferung voraus, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen am Ort
der Leistung ordnungsgemäß, rechtzeitig und für KonPro AUTOMATION kostenlos erfüllt.
Dies sind beispielsweise im Fall einer Montage die Vorbereitung des Zugangs zum Objekt
oder der technischen Anlagen und Maschinen. Sollte weiterhin ein Zugriff auf die IT-
Systeme des Auftraggebers notwendig sein, um einen Auftrag auszuführen, so hat der
Auftraggeber im Vorfeld dafür zu sorgen, dass alle benötigten Netzwerk-Anschlüsse,
Schnittstellen oder der Zugang zum Internet unmittelbar funktionsfähig vorhanden sind.

5.3 Entsteht aus einer Fehlvorbereitung oder Fehlinformation ein zeitlicher Verzug oder kann
das beschaffte Material nicht für den geplanten Zweck verwendet werden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Mehraufwand – Material sowie
Arbeitsstunden und Nebenkosten gem. §3.1 – vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
Material, welches in Folge einer Fehlinformation oder -vorbereitung seitens des
Auftraggebers nicht mehr verwendet werden kann, wird dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt – auch wenn es nicht verbaut wurde. Eine Nachholung der Vorbereitungen ist durch
den Auftraggeber in einer angemessenen Frist durchzuführen. Reagiert der Auftraggeber
nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Ist ein Lieferverzug einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eindeutig zuzuordnen, so haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Ausdrücklich ausgenommen sind Verzögerungen in der Lieferkette. Für
sonstige Fälle des Verzugs wird die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5 Ist für die Lieferung Spezialequipment notwendig (bspw. Schutzausrüstung bei einer
Montage) so ist der Auftraggeber für die Bereitstellung verantwortlich. Fehlt dieses
Equipment bei einer Montage, gilt dies als Fehlvorbereitung im Sinne von §5.3.


5.6 Im Falle einer geforderten Abnahme durch den Auftragnehmer ist diese durch den
Auftraggeber binnen zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Ist in dieser Frist keine
Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, gilt die Leistung als vollständig erbracht.

5.7 Ist der Geschäftsstand des Auftraggebers nicht der Ort der Erfüllung, so ist der
Auftraggeber dazu verpflichtet, seine Verpflichtungen auch am Ort der Erfüllung
umzusetzen. Die Benennung eines fachkundigen technischen Ansprechpartners vor Ort ist
in jedem Fall notwendig.

5.8 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen aufgrund unerheblicher
Mängel nicht verweigern.

5.9 Ist die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu verschulden hat, unmöglich, so
ist der Auftraggeber berechtigt, einen Schadensanspruch von 10% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, die nicht zweckdienlich benutzt werden kann, einzufordern. Diese
Beschränkung gilt nicht, wenn nach §8 ein Haftungsgrund vorliegt.

5.10 Unvorhersehbare Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern bzw. sich auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
führen zu einer Vertragsanpassung unter Beachtung von Treu und Glauben. Ist dies für
den Auftraggeber nicht tragbar, kann er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

5.11 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer seinerseits unterschriebenen NDA-
Regelung, seinem Sublieferanten ebenfalls eine NDA-Regelung vorzulegen und diese
unterzeichnen zu lassen.

§6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle seitens des Auftragnehmers gelieferten Leistungen (Gegenstände sowie
Dokumentationen und sonst. immaterielle Güter) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vor der Abschlussrechnung in Rechnung
stellen. In diesem Fall gelten die gelieferten Güter und Dienstleistungen als übereignet.

§7 Gewährleistung

7.1 Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, so kann der Auftraggeber die
Nacharbeit fordern. Kann der Mangel auch nach der 3. Nacharbeit nicht behoben werden
bzw. ist sie objektiv oder subjektiv nicht möglich oder dem Auftragnehmer unzumutbar, ist
der Auftraggeber berechtigt, den Rechnungsbetrag zu mindern. Die Höhe der Minderung
wird nach Schwere des Mangels angesetzt. Eine vorzeitige Rechnungsminderung ist
ausgeschlossen.

7.2 Wird die Nacharbeit durch Personal oder beauftragtes Personal des Auftraggebers
durchgeführt, erlischt ebenfalls das Recht auf eine kostenlose Nacharbeit durch den
Auftragnehmer. Die Lieferung wird in diesem Fall als 100%-funktionstüchtig angesehen
und darf als solche abgerechnet werden. Reparaturen von Schäden, verursacht durch den
Auftraggeber, sind ebenfalls vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung des Auftragnehmers.

7.3 Das Einbehalten der Zahlung ist gemäß §3.5 untersagt, auch wenn eine Mängelrüge erteilt
wurde.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Abnahme oder des Gefahrenübergangs – je
nach dem, welcher Termin eher eintritt – und endet 12 Monate später. Ausnahmen bilden
längere Fristen nach §438 BGB oder nach §634a BGB oder die Fristen.

§8 Haftung

8.1 Grundsätzlich ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, etwas Abweichendes wurde im
Einzelfall geregelt.

8.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen.
Beruhen die Schadensersatzansprüche auf rechtskräftigen Grundlagen abseits des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, so haftet der Auftragnehmer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des
Auftragnehmers eintritt. Die Schadensersatzhaftung ist in einem solchen Fall begrenzt auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt.

8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, insbesondere wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§8.1-8.3 vorgesehen ist, ist
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltenden Schadens ausgeschlossen.

8.5 KonPro AUTOMATION ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber erhaltene Vorgaben (wie
z.B. Maßangaben, Berechnungen oder betriebsspezifische Angaben) zu prüfen. Für Fehler
in den vom Kunden gelieferten Vorgaben haftet KonPro AUTOMATION in keinem Fall.

8.6 Tritt KonPro AUTOMATION bei der Auswahl von Dienstleistern (z.B. Konstrukteuren,
Übersetzern, usw.) lediglich als Vermittler auf, und erteilt der Kunde an diese in seinem
Namen und auf seine Rechnung Aufträge, übernimmt KonPro AUTOMATION hierfür
keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

8.7 Versendet KonPro AUTOMATION Waren im Auftrag des Kunden über Dritte (z.B.
Speditionen oder sonstige Transportunternehmen), geht die Gefahr des Untergangs oder
der Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Dritten auf den Kunden über.
Etwaige eigene Ansprüche gegen den Dritten wird KonPro AUTOMATION an den Kunden
abtreten oder für diesen im eigenen Namen geltend machen; weitergehende Ansprüche
des Kunden gegenüber KonPro AUTOMATION sind ausgeschlossen.

§9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte („Schutzrechte“)

9.1 Wird von Dritten ein berechtigter Anspruch auf eine Verletzung von Schutzrechten gegen
den Auftraggeber gerichtet, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
innerhalb der in §7.4 vereinbarten Frist in folgendem Umfang:

9.1.1 Der Auftragnehmer wird entweder nach seiner Wahl und auf seine Kosten ein
Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass keine
Schutzrechtverletzung mehr vorliegt. Ist dies zu nicht angemessenen Bedingungen
möglich, hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt oder Minderung des
Vertragswertes.

9.1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über
die geltend gemachten Ansprüche zu informieren und gegenüber der dritten Partei
die Verletzung nicht anerkennt. Andernfalls ist der Auftragnehmer von den Pflichten
nach §9 befreit.

9.1.3 Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm oder seinen
Mitarbeitern an KonPro AUTOMATION übergebenen Vorgaben Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer in dieser Hinsicht
von Ansprüchen Dritter frei und leistet im Schadensfall Ersatz des entstandenen
Schadens.